Suchthilfe MV Friedrich-Petersen-Klinik Adaptionshaus Schloss Tessin
Suchthilfe MV Friedrich-Petersen-Klinik Adaptionshaus Schloss Tessin
Suchthilfe MV Friedrich-Petersen-Klinik Adaptionshaus Schloss Tessin

Unsere Kompetenzen auf einen Blick

Die Klinik bietet Entwöhnungsbehandlung bei Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit. Außerdem führen wir Raucherentwöhnung durch. Mehrfachabhängigkeit wird ebenfalls behandelt. Besondere Berücksichtigung finden geschlechtsspezifische Aspekte der Abhängigkeit, die in speziellen Frauen- und Männergruppen bearbeitet werden. Zudem gibt es indikative Angebote bei Komorbidität mit psychischen Störungen, z.B. Angst und Phobie, depressive Störungen, Persönlichkeitsstörungen. Rückfallprophylaxe.

Behandlung

Mit dem Mut zur Behandlung wird ein entscheidender Schritt in ein suchtmittelfreies Leben gewagt. In der Therapie wird gemeinsam versucht, alte Verhaltensweisen zu überdenken und aufzugeben und durch neue Einsichten und Verhaltensweisen zu ersetzen.

Komorbidität

Komorbidität bedeutet, dass neben der Sucht auch andere Krankheiten oder Störungen gleichzeitig bestehen können. Das können körperliche, aber auch seelische Störungen sein. Die gleichzeitige Behandlung dieser Störungen hat bei uns einen hohen Stellenwert.

Auffang- und Festigungstherapie

Unter stationärer Auffangbehandlung verstehen wir eine Therapie, wenn der alkohol- und /oder medikamentenabhängige Patient nach ambulanter oder stationärer (Entwöhnungs-) Behandlung rückfällig geworden ist und der Rückfall allein durch ambulante Behandlung bzw. stationäre Entgiftung nicht aufzufangen und aufzuarbeiten ist.  

 

Unter einer stationären Festigungsbehandlung verstehen wir eine Therapie, die der alkohol- und /oder medikamentenabhängige Patient nach ambulanter oder stationärer (Entwöhnungs-) Behandlung benötigt, wenn er in seiner Abstinenzmotivation und -stabilität sehr verunsichert und gefährdet ist. Es besteht die hochgradige Gefahr, dass ein "nasser" Rückfall auftreten kann. Dieser Zustand ist allein durch eine ambulante und /oder akutstationäre Behandlung nicht ausreichend und anhaltend bewältigbar.  

 

Diese Behandlungen werden in der Regel vom Leistungs- bzw. Kostenträger für eine Zeitdauer von sechs Wochen nach entsprechender Antragstellung durch die zuständige Suchtberatungsstelle genehmigt.