Der zuständige Leistungsträger für einen Antrag auf Entwöhnungsbehandlung ist in der Regel die Deutsche Rentenversicherung. In einigen Fällen sind auch die Krankenkasse bzw. das Sozialamt zuständig.
Hilfe bei der Antragstellung auf Entwöhnungsbehandlung erhalten Sie durch den Suchtberater in der örtlichen Suchtberatungsstelle. In manchen Gemeinden sind auch Gesundheitsämter zuständig.
Nach einer Leistungs- bzw. Kostenzusage durch den entsprechenden zuständigen Versicherungsträger erhält der Betroffene einen kurzfristigen Aufnahmetermin schriftlich von unserer Klinik zugeschickt.
Voraussetzung für die Aufnahme in unserer Klinik ist, dass der Betroffene seit mehreren Tagen bereits alkoholabstinent lebt oder seit mindestens drei Wochen seine suchterzeugenden Medikamente nicht mehr nimmt bzw. vorher eine erfolgreiche stationäre Entgiftungsbehandlung durchgeführt hat.